AKTUELLES
  MONATSQUIZ
  STIFTUNG
    Geschichte
    Errichtungsgesetz
    Satzung
    Organe
    Mitarbeiterinnen &
Mitarbeiter
  FRIEDRICH EBERT
  AUSSTELLUNGEN
  MUSEUMS-
PÄDAGOGIK
  BIBLIOTHEK
  ARCHIV
PUBLIKATIONEN
LAGE UND ÖFFNUNGSZEITEN
  RÜCKSCHAU
  BILDERGALERIE
PRESSE
LINKS
IMPRESSUM
  KONTAKT
   
SITEMAP
START

Die Satzung der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

 

 

Satzung

der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

 

§ 1
(Leitung der Stiftung)

Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

Ihnen obliegt die Leitung der Stiftung.

 

§ 2
(Kuratorium)

(1) Im Rahmen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes entscheidet das Kuratorium insbesondere über

  • die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Be­stimmung des Vorsitzenden des Vorstandes,
  • die Berufung der Beiratsmitglieder,
  • die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit,
  • die Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen,
  • die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  • die Entlastung des Vorstandes.

(2) Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums (im Falle Verhinderung sein oder ihr Stellvertreter/seine oder ihre Stellvertreterin) beruft die Kuratoriumssitzungen ein. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung schriftlich verlangen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich, gegebenenfalls einschließlich der Stellvertreter von verhinderten ordentlichen Mitgliedern.

Neben dem ordentlichen Mitglied kann dessen Vertreter oder Vertreterin beratend an der Kuratoriumssitzung teilnehmen.

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und Vertreter und Vertreterinnen des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands beschließt.

 

§ 3
(Vorstand)

(1) Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt. Wiederberufung ist möglich. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums hat den Vorschlag des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes) rechtzeitig einzuholen.

(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes leitet der Vorstand die Stiftung. Bei ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der oder die Vorsit­zende des Vorstandes - im Verhinderungsfall sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin - zur Alleinvertretung berechtigt. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Bediensteten der Stiftung. 

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für die laufenden Angelegenheiten bedient sich der ehrenamtlich tätige Vorstand eines oder einer an seine Weisung gebundene/n und ihm verantwortliche/n hauptamtliche/n Geschäftsführers oder Geschäftsführerin, dessen oder deren Aufgaben im einzelnen sich aus der Geschäftsordnung ergeben.

Vorbehaltlich bleiben dem Vorstand insbesondere Entscheidungen über

  • außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende Maßnahmen,
  • Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über die Dauer des laufenden Haushaltsjahres auferlegen,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten und Arbeitern der Stiftung, wobei Einstellung und Kündigung von Ange­stellten der Entgeltgruppe 13 TVöD und höher im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu erfolgen haben.

(4) Die Vertretung des oder der Vorsitzenden des Vorstandes übernimmt das lebensältere der beiden übrigen Vorstandsmitglieder. Der oder die Vorsitzende kann für den Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

(5) Der oder die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Er oder sie ist hierzu verpflichtet, wenn ein Mitglied des Vorstandes es schriftlich verlangt.

(6) Über die Verhandlungen des Vor­standes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Vorstandes zu zeichnen ist. Die Niederschrift ist dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dem oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Kenntnis zu geben.

 

§ 4
(Beirat)

(1) Zur wissenschaftlichen Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben, insbesondere auch hinsichtlich der Tagungen der Stiftung sowie der von ihr vorzunehmenden Veröffentlichungen kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 sachverständigen Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung der Aufgaben der Stiftung (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

 

§ 5
(Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung)

(1) Eine Person kann nur einem der genannten Gremien (Kuratorium, Vorstand, Beirat) angehören. Beschäftigte der Stiftung können diesen Gremien nicht angehören.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Beirates sowie die Bediensteten der Stiftung sind verpflichtet, über geheim zu haltende Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Die Stiftung erstattet den ehrenamtlich tätig werdenden Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstandes und des Beirates die notwendigen Auslagen entsprechend den Vorschriften des Bundes für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.

 

§ 6
(Prüfung der Rechnung)

Die Rechnung (§§ 80 i.V.m. § 105 der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung werden, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungs­hof gem. § 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt geprüft.

 

§ 7
(Gebühren)

(1) Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können - außer bei amtlicher Nutzung - Gebühren erhoben werden.

(2) Die Art der Gebühren und die Höhe legt der Vorstand in Abstimmung mit dem Bundesarchiv in einer Gebührenordnung fest. Dabei soll die Gebührenordnung im Einzelfall die Erstattungsregelung der Entgeltordnung für das Bundesarchiv nicht überschreiben.

(3) Die Gebührenordnung ist durch Aushang bekanntzugeben.

(4) Die Auswertung von Archivalien und Materialien der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte für wissenschaftliche und publizistische Veröffentlichungen jeder Art (Druck-, Bild-, Film- und Tonträgererzeugnisse) soll nur gestattet werden, wenn der Benutzer sich verpflichtet, ein Belegstück der Stiftung unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

§ 8
(Dienstsiegel)

Die Ausgestaltung des Dienstsiegels wird vom Kuratorium beschlossen; der Beschluß bedarf der Zustimmung des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

 

§ 9
(Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien in Kraft.

 

 

GMBl 2010, S. 1074.

 

 

[zurück nach oben]